Sollte sich ein gerichtliches Verfahren nicht umgehen lassen, so können Sie, unter gewissen Voraussetzungen, Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt die Verfahrenskostenhilfe die Prozesskostenhilfe. Die Voraussetzungen sowie Folgen der Bewilligung sind allerdings identisch.
Im Falle der Bewilligung werden Ihre Kosten ganz oder teilweise von der Staatskasse getragen.
Hierbei prüft das Gericht folgende Voraussetzungen (§ 114 ZPO):
Ist der Antragssteller in der Lage, die Prozesskosten selbst zu tragen?
Hat die Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg ?
Keine Aussicht auf Erfolg haben beispielsweise Klagen auf Ansprüche, die nicht beweisbar sind oder gar nicht durch Sie eingeklagt werden können.
Wird der Prozess mutwillig geführt?
Mutwillig ist die Prozessführung beispielsweise dann, wenn Sie den Prozess nicht anstreben würden, wenn Sie die Verfahrenskosten selbst tragen
müssten.
Wie beantrage ich Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe?
Hierfür müssen Sie mittels eines Formulars dem Gericht Ihr Vermögen offen legen (§ 117 ZPO). Das Gericht
ermittelt sodann aus Ihrem einzusetzenden Vermögen und Ihren Ausgaben sowie Freibeträgen das einzusetzende Vermögen. Liegt das einzusetzende Vermögen unter 15,00 Euro monatlich, wird das Gericht
Ihnen ratenfreie Prozesskostenhilfe gewähren. Anderenfalls kann das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen und monatliche Raten festsetzen, die sich an Ihrem Einkommen orientieren. Das Gericht
kann in diesem Fall maximal 48 Monatsraten festsetzen (§ 115 ZPO).
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, welche in dem Prozess eintrittpflichtig ist, wird Ihnen auch bei Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen keine Prozesskostenhilfe bewilligt.
Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO)
Die Beiordnung eines Anwalts ist die anerkannte Notwendigkeit des Gerichts für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist erforderlich, damit die Kosten Ihres Vertreters durch die Staatskasse übernommen werden. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, übernimmt die Staatskasse lediglich die Gerichtskosten.
Ein Rechtsanwalt wird Ihnen dann beigeordnet, wenn Sie sich in dem Verfahren durch einen Anwalt vertreten lassen müssen. Dies ist beispielsweise bei
Verfahren vor den Landgerichten der Fall. Außerdem kann Ihnen ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten wird oder der Sachverhalt die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich macht.
Was ist zu beachten?
Die Prozesskostenhilfe übernimmt die Kosten Ihres Anwalts, soweit dieser beigeordnet wurde, sowie die Gerichtskosten.
Von der Prozesskostenhilfe nicht umfasst sind im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite. Diese sind durch Sie selbst zu tragen. Eine
Ausnahme bildet hier das arbeitsgerichtliche Verfahren in der ersten Instanz. Hier zahlt jede Partei ihre Kosten selbst.
Außerdem werden in den seltensten Fällen die Abwesenheitsgelder und Fahrtkosten Ihres Anwalts übernommen. Wenn Sie sich einen Anwalt an Ihrem
Heimatort wählen, aber an einem anderen Ort prozessieren, sind in den meisten Fällen die mit der Anfahrt entstehenden Kosten durch Sie zu tragen.
Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe noch vorliegen. Sie werden im Falle einer
Prüfung aufgefordert, Ihr Vermögen nochmals offen zu legen. Je nach Ergebnis kann das Gericht die Bewilligung nachträglich widerrufen (§ 120 Abs. 4 ZPO).
Für das Antragsverfahren entstehen bereits Rechtsanwaltskosten. Diese gehen in voller Höhe in den Verfahrenskosten auf, wenn das Verfahren trotz der
Versagung der Prozesskostenhilfe durch Sie eingeleitet wird. Anderenfalls sind diese von Ihnen zu tragen.
Im Strafverfahren kann keine Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Welche Kosten kommen auf mich zu, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe verwehrt?
Die Kosten richten sich dann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, siehe Kosten.